 dass ebenfalls unbestritten ist, dass der nunmehr angefochtene Zahlungsbefehl in der Tat am 07. Juni 2010 ausgestellt wurde (vgl. die Verfügung der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 15. Juni 2010, KSK 10 53),  dass dieser Zahlungsbefehl innert Frist angefochten wurde, sodass der Beschwerdeführer sich nicht auf Nichtigkeit berufen muss, sondern dass es genügt, wenn das offensichtlich falsche Datum einen Anfechtungsgrund darstellt, der im Beschwerdeverfahren zur Aufhebung des Zahlungsbefehls führt,