Seite 2 — 5  dass die Gläubigerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2010 dazu ausführte, das Betreibungsamt sei der Anweisung des Kantonsgerichts nachgekommen, indem es dem Schuldner am 07. Juni 2010 einen neuen und den nun vorliegenden Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. _ zugestellt habe; dass deshalb keine Nichtigkeit des Zahlungsbefehls vorliege,  dass unbestritten ist, dass der neue Zahlungsbefehl unter der Nr. _ das Datum des 10. Februars 2010 trägt, also jenes der ersten Ausstellung des Zahlungsbefehls, welcher am 12. Mai 2010 durch die Aufsichtsbehörde als nichtig erklärt wurde,