 dass X. auch gegen den neuen, offenbar am 07. Juni 2010 erlassenen Zahlungsbefehl bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde führte,  dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsbegehren beantragt, die Betreibung sei auf dem Wege der Pfandverwertung fortzusetzen und in diesem Zusammenhang die Einrede der fehlenden örtlichen (internationalen) Zuständigkeit und jene des beneficium excussionis realis erhebt,