 dass das Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung- und Konkurs diesen Zahlungsbefehl am 12. Mai 2010 auf Beschwerde von X. als nichtig erklärte, weil im Schuldnerexemplar des Zahlungsbefehls eine andere Peson als Gläubiger aufgeführt wurde als dies gemäss Betreibungsbegehren und Gläubigerexemplar des Zahlungsbefehls der Fall war,  dass das Betreibungsamt in diesem Entscheid angewiesen wurde, unter der gleichen Betreibungsnummer neue Zahlungsbefehle auszustellen,