{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-07-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-54_2010-07-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_54_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769f588a4a5c4036daaf916239e2ca602697552dd36f634d89a50d2df94703a833edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769f588a4a5c4036daaf916239e2ca602697552dd36f634d89a50d2df94703a833edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_54", "Checksum": "668b433923deeefd9a7a910e6e32f615"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.07.2010 KSK 2010 54"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 12.07.2010 KSK 2010 54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zahlungsbefehl | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:01", "Checksum": "045973b0167144d2545141d6b50992ab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.07.2010 KSK 2010 54\nRegeste:\nZahlungsbefehl | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 12. Juli 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 10 54\n\nVerfügung\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nals Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nPräsident Brunner\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde\n\ndes X., Schuldner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur.\nHans Peter Kocher, Landstrasse 181, 7250 Klosters,\ngegen\nden Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Klosters vom 10. Februar 2010, mitgeteilt am 07. Juni 2010, in Sachen der Y . , Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Georg von Segesser, Löwenstrasse 19,\n8021 Zürich, gegen den Beschwerdeführer,\n\nbetreffend Zahlungsbefehl,\nwird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 16. Juni 2010, in die Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2010, in die vom Betreibungsamt Klosters zugestellten\nVerfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung,\n\n dass das Betreibungsamt Klosters auf Gesuch der Y. am 10. Februar 2010\ngegen X. einen Zahlungsbefehl über Fr. 6'065'545.15 zuzüglich Zinsen und\nKosten ausstellte (Betr. Nr. _),\n\n dass das Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung- und\nKonkurs diesen Zahlungsbefehl am 12. Mai 2010 auf Beschwerde von X. als\nnichtig erklärte, weil im Schuldnerexemplar des Zahlungsbefehls eine andere\nPeson als Gläubiger aufgeführt wurde als dies gemäss Betreibungsbegehren\nund Gläubigerexemplar des Zahlungsbefehls der Fall war,\n\n dass das Betreibungsamt in diesem Entscheid angewiesen wurde, unter der\ngleichen Betreibungsnummer neue Zahlungsbefehle auszustellen,\n\n dass das Betreibungsamt Klosters am 20. Mai 2010 unter der neuen Betreibungsnummer _ einen neuen Zahlungsbefehl betreffend die gleichen Parteien\nerliess und am 25. Mai 2010 dem Schuldner zustellte,\n\n dass X. dagegen erneut Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einreichte,\n\n dass das Betreibungsamt Klosters am 07. Juni 2010 den ergangenen Zahlungsbefehl durch einen neuen, unter der Betreibungsnummer _, ersetzte, sodass das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden konnte (KSK 10 53 vom 15. Juni 2010),\n\n dass X. auch gegen den neuen, offenbar am 07. Juni 2010 erlassenen Zahlungsbefehl bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde führte,\n\n dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsbegehren beantragt, die Betreibung sei auf dem Wege der Pfandverwertung fortzusetzen und in diesem Zusammenhang die Einrede der fehlenden örtlichen (internationalen) Zuständigkeit und jene des beneficium excussionis realis erhebt,\n\n dass in der Beschwerde indessen ebenso gerügt wird, dass der neu ausgestellte Zahlungsbefehl unter der Nr. _ das Datum vom 10. Februar 2010 trage,\nobwohl dieser offensichtlich erst Ende Mai/anfangs Juni 2010 ausgestellt worden sei; es sei deshalb zu prüfen, ob der Zahlungsbefehl nichtig sei,\n\nSeite 2 — 5\n dass die Gläubigerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2010 dazu ausführte, das Betreibungsamt sei der Anweisung des Kantonsgerichts nachgekommen, indem es dem Schuldner am 07. Juni 2010 einen neuen und den nun\nvorliegenden Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. _ zugestellt habe; dass\ndeshalb keine Nichtigkeit des Zahlungsbefehls vorliege,\n\n dass unbestritten ist, dass der neue Zahlungsbefehl unter der Nr. _ das Datum\ndes 10. Februars 2010 trägt, also jenes der ersten Ausstellung des Zahlungsbefehls, welcher am 12. Mai 2010 durch die Aufsichtsbehörde als nichtig erklärt wurde,\n\n dass ebenfalls unbestritten ist, dass der nunmehr angefochtene Zahlungsbefehl in der Tat am 07. Juni 2010 ausgestellt wurde (vgl. die Verfügung der\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 15. Juni 2010, KSK 10 53),\n\n dass dieser Zahlungsbefehl innert Frist angefochten wurde, sodass der Beschwerdeführer sich nicht auf Nichtigkeit berufen muss, sondern dass es\ngenügt, wenn das offensichtlich falsche Datum einen Anfechtungsgrund darstellt, der im Beschwerdeverfahren zur Aufhebung des Zahlungsbefehls führt,\n\n dass gemäss Lehre und Rechtsprechung bei der Überprüfung der Gültigkeit\neines Zahlungsbefehls zwischen wesentlichen und unwesentlichen Bestandteilen des Zahlungsbefehls unterschieden wird,\n\n dass ein falsches Ausstellungsdatum nicht einen wesentlichen Bestandteil des\nZahlungsbefehls darstellt, da die allermeisten Rechtsfolgen an das Zustelldatum anknüpfen (vgl. dazu Karl Wüthrich/Peter Schoch, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung\nund Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N28 ff. und N36 ff. zu Art. 69 SchKG),\n\n dass daran aber nichts ändert, dass der Zahlungsbefehl mit einem Mangel behaftet ist, der mit Beschwerde angefochten werden kann,\n\n dass auf dem Zahlungsbefehl immerhin ein offensichtlich falsches Ausstellungsdatum verurkundet wurde, welcher im weiteren Verfahren und in allfälligen, auch für Dritte bedeutsamen Betreibungsauszüge verwendet würde,\n\n dass das Kantonsgericht das Betreibungsamt Klosters in der Verfügung vom\n12. Mai 2010 nicht etwa angewiesen hat, den neuen Zahlungsbefehl unter dem\nursprünglichen Ausstellungsdatum zu erlassen, sondern lediglich verlangt hat,\ndass die gleiche Betreibungsnummer verwendet werde,\n\n"}