Insbesondere war der Drittpfandeigentümerin zu diesem Zeitpunkt noch hinreichend Gelegenheit gegeben, die Verwertung des Grundstücks durch Bezahlung der Schuld aufgrund einer Forderungsübernahme abzuwenden, zumal die Betreibung auf Pfandverwertung erst 5 Monate später, nämlich am 1. März 2010 eingeleitet worden ist. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, die Kündigung sei der B. nie zugestellt worden und die Forderung sei demnach gar nie fällige geworden, erweist sich somit als unbegründet, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen ist.