Demzufolge bedurfte es auch keiner separaten Kündigung der Schuldbriefforderung gegenüber der B.. Vielmehr genügt es, wenn die Drittpfandeigentümerin sonst wie innert nützlicher Frist erfährt, dass die F. das Schuldverhältnis gegenüber A. gekündigt hat (vgl. dazu BGE 5A_748/2007). Zweck der Anzeige beziehungsweise der Information der Kündigung des Grundverhältnisses an die Drittpfandeigentümerin ist, wie bereits ausgeführt, insbesondere, dass diese ihre eigene Stellung als Drittpfandeigentümerin wahren kann, mithin den Pfandgläubiger an Stelle des Schuldners befriedigen und so der Zwangsverwertung des Grundstücks zuvorkommen kann. Die B. hatte vorliegend spätestens im September 2009 – was