Einerseits ist die B. als Drittpfandeigentümerin erwiesenermassen nicht Schuldnerin der Forderungen aus den Hypothekarverträgen, weshalb die Kündigung der Kreditverträge gegenüber der B. nicht hatte ausgesprochen werden müssen. Zudem hat bei der vorliegenden Sicherungsübereignung - wie oben ausgeführt - keine Novation der Forderungen aus den Hypothekarverträgen stattgefunden. Demzufolge bedurfte es auch keiner separaten Kündigung der Schuldbriefforderung gegenüber der B.. Vielmehr genügt es, wenn die Drittpfandeigentümerin sonst wie innert nützlicher Frist erfährt, dass die F. das Schuldverhältnis gegenüber A. gekündigt hat (vgl. dazu BGE 5A_748/2007).