e) Vorliegend war die Drittpfandeigentümerin – die B. – nicht Kündigungsadressatin der aus den Hypothekarverträgen geltend gemachten Forderungen. Zum Zeitpunkt der Kündigung am 14. April 2009 fungierte A. noch nicht als Verwaltungsrat der B.. Eine Kündigung an die B. war jedoch - wie nachfolgend aufgezeigt werden kann - gar nicht nötig. Einerseits ist die B. als Drittpfandeigentümerin erwiesenermassen nicht Schuldnerin der Forderungen aus den Hypothekarverträgen, weshalb die Kündigung der Kreditverträge gegenüber der B. nicht hatte ausgesprochen werden müssen.