Eine Kündigung als empfangsbedürftige Willenserklärung ist grundsätzlich formlos gültig, wird jedoch meist schriftlich erklärt. Wurde ein Schuldbrief sicherungsübereignet, so bewirkt, anderslautende Vereinbarungen vorbehalten, die Fälligkeit der gesicherten Forderung nicht eo ipso die Fälligkeit der Schuldbriefforderung. Zumindest im Rechtsöffnungsverfahren, wo liquide Urkunden vorgelegt werden müssen, muss diesfalls eine ausdrückliche Kündigung der Schuldbriefforderung vorgelegt werden. Sie muss dabei nicht nur an den Schuldner, sondern auch gegenüber dem Drittpfandeigentümer ausgesprochen werden (vgl. D. Staehlin, Basler-Kommentar, a.a.O., N 7 zu Art. 844).