b) Eine Forderung kann nur dann in Betreibung gesetzt werden, wenn sie fällig ist (vgl. D. Staehlin, SchKG-Kommentar, a.a.O., N 77 zu Art. 82). Die Fälligkeit kann entweder durch Zeitablauf oder durch Kündigung eintreten, wobei die Fälligkeit infolge Zeitablaufs besonders vereinbart werden muss. Ohne besondere Vereinbarung kann die Schuldbriefforderung durch Kündigung fällig gestellt werden (vgl. D. Staehlin, Basler-Kommentar, a.a.O., N 1 zu Art. 844). Eine Kündigung als empfangsbedürftige Willenserklärung ist grundsätzlich formlos gültig, wird jedoch meist schriftlich erklärt.