5.a) Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerde vom 31. Mai 2010 an das Kantonsgericht von Graubünden geltend, die F. habe mit Schreiben vom 14. April 2009 die Kündigung der Kreditverhältnisse einzig und alleine gegenüber Herrn A. ausgesprochen. Zu jenem Zeitpunkt sei A. zwar Schuldner der hypothekargesicherten Forderung, mithin unter anderem auch der Betreibungsforderung von CHF 7'000'000.00, gewesen. Der Genannte sei jedoch