855 Abs. 2 ZGB). Eine solche Vereinbarung ist namentlich dann sinnvoll, wenn das Grundverhältnis spezifische Vereinbarungen enthält oder permanenten Änderungen unterworfen ist, wie es bei einem Baukredit beispielsweise der Fall ist (vgl. D. Staehlin, Basler-Kommentar, a.a.O., N 11 zu Art. 855). Dementsprechend verhält es sich im vorliegenden Fall, wo die Hingabe des Schuldbriefes an die F. lediglich sicherheitshalber erfolgte und die Grundforderung aus den genannten Hypothekarverträgen daneben weiter bestehen bleibt. Die F. ist folglich gleichzeitig Gläubigerin der parallel bestehenden Forderung aus dem Grundverhältnis als auch der Grundpfandforderung.