Durch die Hingabe des Schuldbriefes wird die Forderung aus dem Grundverhältnis - vorliegend die Hypothekarverträge vom 10. November 2006 beziehungsweise 15. November 2006 - jedoch nicht erfüllt, sondern sichert diese bloss. Bei einer solchen Sicherungsübereignung wird - wie bereits erwähnt - dem Gläubiger die Schuldbriefforderung zu vollem Recht übertragen und gleichzeitig vereinbart, dass die durch den Schuldbrief zu sichernde Grundforderung daneben bestehen bleibt, mithin die Grundforderung nicht noviert werden soll (vgl. Art. 855 Abs. 2 ZGB).