Seite 9 — 16 für jedermann zu Recht besteht, der sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen hat (vgl. D. Staehlin, Basler Kommentar, a.a.O., N 3 f. zu Art. 842). Der Schuldbrief entsteht als Grundpfandrecht gemäss den allgemeinen Regeln mit der Eintragung in das Grundbuch (vgl. Schmid/Hürlimann-Kaupp, a.a.O., N 1821 ff.). Wie bereits erwähnt, bezweckt der Schuldbrief die Sicherung einer Forderung. Ein Schuldner errichtet und übergibt den Schuldbrief einem Gläubiger folglich aus einem bestimmten Rechtsgrund. Dieser Rechtsgrund (Grundverhältnis) kann verschieden ausgestaltet sein.