b) Nach Art. 842 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB: SR 210) wird durch den Schuldbrief eine persönliche Forderung begründet, die grundpfändlich sichergestellt ist. Der Schuldbrief bezweckt mithin die Sicherung einer Forderung (vgl. Schmid/ Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 3. Auflage, Zürich 2009, N 1805 ff.). Forderung und Grundpfand sind dabei untrennbar miteinander verbunden (D. Staehlin in: Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2007, N 3 f. zu Art. 842). Bei der Errichtung eines Schuldbriefs wird sowohl für die Pfandforderung wie auch über das Pfandrecht vom Grundbuchamt ein Wertpapier ausgestellt.