Seite 7 — 16 Schuldner innerhalb der Bestreitungsfrist nicht ordnungsgemäss zur Betreibung Stellung nehmen und sich auch nicht über die Gültigkeit der Urkunde Rechenschaft geben kann. In diesem Sinne ist zwar die Angabe über die Person des Schuldners wesentlicher Bestandteil, allerdings führt eine mangelhafte Parteibezeichnung nur dann zur Nichtigkeit des Zahlungsbefehls, wenn die mangelhafte Angabe geeignet war, die Beteiligten irrezuführen und wenn diese tatsächlich irregeführt worden sind (vgl. D. Staehlin, SchKG-Kommentar, a.a.O., N 31 zu Art. 69). Vorliegend erweist sich der Mangel nicht als derart gravierend, als