Vorliegend ist der Name der Dritteigentümerin - der B. - auf dem Zahlungsbefehl ebenfalls zu finden, allerdings am falschen Ort und zwar im unteren Teil unter der Rubrik „Pfandgegenstand/allfälliger Dritteigentümer des Pfandes“. In diesem Zusammenhang wird auch der Name des Verwaltungsrates - A. - aufgeführt. Wie bereits ausgeführt, vermag eine juristische Person als solche keine Zustellung entgegenzunehmen, für sie handeln natürliche Personen als deren Vertreter, vorliegend A.. Seiner Funktion entsprechend muss der Zahlungsbefehl den Schuldner in die Lage versetzen, sich in Kenntnis der wesentlichen Umstände zum Zahlungsbegehren des Gläubigers äussern zu können.