Seite 6 — 16 2 SchKG. Empfangsberechtigt ist diesfalls jedes Mitglied des Verwaltungsrates. Einziges Verwaltungsratsmitglied der B. war zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls am 2. März 2010 gemäss Handelsregisterauszug A.. Betreibungsurkunden sind grundsätzlich im Geschäftslokal der betriebenen Gesellschaft zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch auch an die Adresse des Vertreters erfolgen (vgl. D. Staehlin, SchKG-Kommentar, a.a.O., N 9 zu Art. 65).