236 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 233 Abs. 2 ZPO). b) Die Beschwerde vom 31. Mai 2010 wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. 2.a) Die Beschwerdeführer führen in ihrer Beschwerdeschrift vom 31. Mai 2010 unter anderem aus, dass der hier in Frage stehende Zahlungsbefehl sowohl als