J. In der Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2010 beantragte die F., die Beschwerde sei abzuweisen und es sei der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 29. April 2010 zu bestätigen. Der Bezirksgerichtspräsident Maloja verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen