Seite 4 — 16 Kündigung sei einzig E. und nicht A. Organ und damit Verwaltungsrat der B. gewesen. Schliesslich sei in Bezug auf den Kreditvertrag über CHF 3'900'000.00 vom 15.11.2006, Konto Nr. _ darauf hinzuweisen, dass das Kreditverhältnis für eine feste Dauer vom 30.11.2006 bis 28.11.2014 abgeschlossen worden sei. Demzufolge hätte die Kündigung zumindest in Bezug auf diesen Kreditvertrag seitens der F. nicht erfolgen dürfen und die in Betreibung gesetzte Forderung über CHF 7'000'000.00 sei bezüglich des Teilbetrages von CHF 3'900'000.00 am 01.03.2010 noch nicht zur Rückzahlung fällig gewesen.