„1. Ziffer 1 und 2 des Rechtsöffnungsentscheides des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 29.04.2010 seien aufzuheben. 2. Das Gesuch der F. Zürich/Basel um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2104605 des Betreibungsamtes Oberengadin betreffend den Zahlungsbefehl vom 01.03.2010 über einen Betrag von CHF 7'000'000.00 sei abzuweisen. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens vor Bezirksgerichtspräsidium Maloja sowie jene des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.