nämlich den Gesuchsgegner 1 (A.) als Schuldner und die Gesuchsgegnerin 2 (B.) als Pfandeigentümerin richten. Die Gesuchstellerin habe sodann einen Inhaberschuldbrief über Fr. 7'000’000.-, datiert vom 1. Dezember 2006, ins Recht gelegt, und zwar anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung im Original. Diese Urkunde stelle eine rechtsgenügliche Pfandanerkennung dar. Der Gesuchstellerin sei daher auch für das geltend gemachte Pfandrecht provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. I. Gegen diesen Entscheid erhoben A. und die B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Guido Lazzarini am 31. Mai 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und stellten folgende Rechtsbegehren: