Seite 3 — 16 2006 über rechtsgenügliche Rechtsöffnungstitel verfüge. Die Sicherungsübereignung des Schuldbriefes an die Gesuchstellerin bewirke keine Novation der Grundpfandforderungen. Die Kündigung der Kreditverträge und der Schuldbriefforderung sei im Übrigen ordnungsgemäss erfolgt. Alle Forderungen seien somit per 31. Oktober 2008 respektive 28. Juli 2009 fällig gestellt worden. Die Zahlungsbefehle seien im Übrigen sowohl dem Schuldner als auch der Drittpfandeigentümerin rechtsmässig zugestellt worden. Betreibung und Rechtsöffnungsbegehren würden sich schliesslich gegen dieselben Personen,