{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-08-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-52_2010-08-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_52_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ad19b49198a4b2dc964af2331f086afa4656d2330e34510c8983fe28f664d666edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ad19b49198a4b2dc964af2331f086afa4656d2330e34510c8983fe28f664d666edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_52", "Checksum": "272554675ed270f7f2ff7f30b2ab4980"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.08.2010 KSK 2010 52"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 17.08.2010 KSK 2010 52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:00", "Checksum": "cf40a7187d8e7001c3a0e49f581a2575", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.08.2010 KSK 2010 52\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Seite 12 — 16\nKündigung seitens der F. gar nicht hätte erfolgen dürfen. Die Allgemeinen\nBestimmungen zur F. Festhypothek auf der Rückseite des „Contratto di ipoteca\nfissa F.“ normieren jedoch ein Kündigungsrecht der F. auf 90 Tage unter\nbestimmten Voraussetzungen, wie beispielsweise Zahlungsrückständen. Gemäss\ndem Kündigungsschreiben vom 14. April 2009 hat sich A. mit den Zinszahlungen\nin Verzug befunden, weshalb ihm in Übereinstimmung mit der in den Allgemeinen\nBestimmungen enthaltenen Frist von 90 Tagen sämtliche gewährten Kredite\ngekündigt wurden. Ob sich der die Beschwerde führende Schuldner mit den\nZinszahlungen tatsächlich in Verzug befand, muss in diesem Zusammenhang\nnicht weiter geprüft werden. Einerseits handelt es sich bei dem vorliegenden\nRechtsöffnungsverfahren um ein summarisches Verfahren, bei welchem über den\nmateriellen Bestand der Forderung nicht zu befinden ist. Andererseits stellt A. die\nvorinstanzlichen Feststellungen, der Schuldner sei mit der Rückzahlung in Verzug\ngewesen, gar nicht in Abrede. Der Zugang der Kündigung der Hypothekarverträge\nsowie der Schuldbriefforderung bei A. erfolgte nachgewiesenermassen am 21.\nApril 2009, womit die Forderungen bei Anhebung der Betreibung im März 2010\nfällig gewesen sind. Nachfolgend wird geprüft, ob die Kündigung zur Erlangung\nihrer Gültigkeit auch separat gegenüber der B. als Drittpfandeigentümerin hätte\nausgesprochen werden müssen.\n\nd) Durch den Verkauf der Liegenschaft an die B. am 2. Mai 2008 sind die\nEigentümerschaft am pfandbelasteten Grundstück und die Schuldnerschaft\nnachträglich auseinandergefallen. Solche Drittpfandverhältnisse sind auch bei\nSchuldbriefen ohne weiteres möglich (vgl. Schmid/Hürrlimann-Kaupp, a.a.O., N\n1812). Gemäss Art. 845 ZGB in Verbindung mit Art. 827 ZGB wird dem\nDrittpfandeigentümer die Befugnis gewährt, das Grundpfandrecht unter den\ngleichen Voraussetzungen abzulösen wie der Schuldner, indem er den\nPfandgläubiger befriedigt. Der Eigentümer, dessen Grundstück eine fremde\nSchuld sichert, kann einer Zwangsvollstreckung folglich dadurch zuvorkommen,\ndass er die Pfandschuld, sobald sie fällig ist, selbst tilgt. Dieses Recht auf\nAblösung steht dem Drittpfandeigentümer jedoch nur dann zu, wenn es dem\nSchuldner selbst gestattet ist, die Schuld zu tilgen (Trauffer, in:\nHonsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2007, N 1 zu Art. 827).\nDer Pfandgläubiger hat bei der Geltendmachung seiner Rechte auf\nDrittpfandverhältnisse Rücksicht zu nehmen, weshalb nach Art. 831 ZGB eine\nKündigung der Forderung durch den Gläubiger gegenüber dem Eigentümer der\nPfandsache, der nicht Schuldner ist, nur dann wirksam ist, wenn sie gegenüber\nSchuldner und Eigentümer ausgesprochen wird. Da der Dritteigentümer jedoch\n\nSeite 13 — 16\nnicht Schuldner der Forderung ist, genügt es richtigerweise, wenn der Gläubiger\nihn von der Kündigung an den Schuldner in Kenntnis setzt. Wenn der Schuldner\neiner grundpfandgesicherten Forderung das verpfändete Grundstück veräussert,\nmuss die Kündung grundsätzlich auch gegenüber dem neuen Erwerber erfolgen,\nsofern dieser nicht auf eine andere Art und Weise von derselben Kenntnis erhalten\nhat (siehe sinngemäss Trauffer, a.a.O., N 2 zu Art. 831).\n\ne) Vorliegend war die Drittpfandeigentümerin – die B. – nicht\nKündigungsadressatin der aus den Hypothekarverträgen geltend gemachten\nForderungen. Zum Zeitpunkt der Kündigung am 14. April 2009 fungierte A. noch\nnicht als Verwaltungsrat der B.. Eine Kündigung an die B. war jedoch - wie\nnachfolgend aufgezeigt werden kann - gar nicht nötig. Einerseits ist die B. als\nDrittpfandeigentümerin erwiesenermassen nicht Schuldnerin der Forderungen aus\nden Hypothekarverträgen, weshalb die Kündigung der Kreditverträge gegenüber\nder B. nicht hatte ausgesprochen werden müssen. Zudem hat bei der\nvorliegenden Sicherungsübereignung - wie oben ausgeführt - keine Novation der\nForderungen aus den Hypothekarverträgen stattgefunden. Demzufolge bedurfte\nes auch keiner separaten Kündigung der Schuldbriefforderung gegenüber der B..\nVielmehr genügt es, wenn die Drittpfandeigentümerin sonst wie innert nützlicher\nFrist erfährt, dass die F. das Schuldverhältnis gegenüber A. gekündigt hat (vgl.\ndazu BGE 5A_748/2007). Zweck der Anzeige beziehungsweise der Information\nder Kündigung des Grundverhältnisses an die Drittpfandeigentümerin ist, wie\nbereits ausgeführt, insbesondere, dass diese ihre eigene Stellung als\nDrittpfandeigentümerin wahren kann, mithin den Pfandgläubiger an Stelle des\nSchuldners befriedigen und so der Zwangsverwertung des Grundstücks\nzuvorkommen kann. Die B. hatte vorliegend spätestens im September 2009 – was\ndem Zeitpunkt entspricht, als A. als Verwaltungsrat der B. auftrat – von der\nKündigung der Hypothekarverträge Kenntnis erlangt. Damit verfügte sie noch\nimmer über genügend Zeit, um ihre Rechte als Drittpfandeigentümerin wahren zu\nkönnen, auch wenn diese spätere Kenntnisnahme nicht innerhalb der\nKündigungsfrist von 3 Monaten lag. Insbesondere war der Drittpfandeigentümerin\nzu diesem Zeitpunkt noch hinreichend Gelegenheit gegeben, die Verwertung des\nGrundstücks durch Bezahlung der Schuld aufgrund einer Forderungsübernahme\nabzuwenden, zumal die Betreibung auf Pfandverwertung erst 5 Monate später,\nnämlich am 1. März 2010 eingeleitet worden ist. Das Vorbringen der\nBeschwerdeführer, die Kündigung sei der B. nie zugestellt worden und die\nForderung sei demnach gar nie fällige geworden, erweist sich somit als\nunbegründet, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen ist.\n\n"}