{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-08-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-52_2010-08-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_52_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ad19b49198a4b2dc964af2331f086afa4656d2330e34510c8983fe28f664d666edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ad19b49198a4b2dc964af2331f086afa4656d2330e34510c8983fe28f664d666edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_52", "Checksum": "272554675ed270f7f2ff7f30b2ab4980"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.08.2010 KSK 2010 52"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 17.08.2010 KSK 2010 52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:00", "Checksum": "cf40a7187d8e7001c3a0e49f581a2575", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.08.2010 KSK 2010 52\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Seite 10 — 16\nGläubigerin der Grundpfandforderung und des Grundpfandrechts sowie\nEigentümerin des Grundpfandtitels. Durch die Hingabe des Schuldbriefes wird die\nForderung aus dem Grundverhältnis - vorliegend die Hypothekarverträge vom 10.\nNovember 2006 beziehungsweise 15. November 2006 - jedoch nicht erfüllt,\nsondern sichert diese bloss. Bei einer solchen Sicherungsübereignung wird - wie\nbereits erwähnt - dem Gläubiger die Schuldbriefforderung zu vollem Recht\nübertragen und gleichzeitig vereinbart, dass die durch den Schuldbrief zu\nsichernde Grundforderung daneben bestehen bleibt, mithin die Grundforderung\nnicht noviert werden soll (vgl. Art. 855 Abs. 2 ZGB). Eine solche Vereinbarung ist\nnamentlich dann sinnvoll, wenn das Grundverhältnis spezifische Vereinbarungen\nenthält oder permanenten Änderungen unterworfen ist, wie es bei einem Baukredit\nbeispielsweise der Fall ist (vgl. D. Staehlin, Basler-Kommentar, a.a.O., N 11 zu\nArt. 855). Dementsprechend verhält es sich im vorliegenden Fall, wo die Hingabe\ndes Schuldbriefes an die F. lediglich sicherheitshalber erfolgte und die\nGrundforderung aus den genannten Hypothekarverträgen daneben weiter\nbestehen bleibt. Die F. ist folglich gleichzeitig Gläubigerin der parallel bestehenden\nForderung aus dem Grundverhältnis als auch der Grundpfandforderung. Die\nGläubigerin hat in einem solchen Fall grundsätzlich die Wahl, für die Forderung\naus dem Grundverhältnis Betreibung auf Pfändung einzuleiten oder gestützt auf\nden Schuldbrief für die Schuldbriefforderung Betreibung auf\nGrundpfandverwertung - wie es im vorliegenden Fall gemacht wurde - anzuheben.\nStets aber muss der Gläubiger die Zwangsvollstreckung auf den offenen Betrag\naus dem Grundverhältnis beschränken (vgl. BGE 134 III 71 ff.;\nSchmid/Hürrlimann-Kaupp, a.a.O., N 1849m). Daher liegt der Betrag, für welchen\ndie Vorinstanz provisorische Rechtsöffnung erteilt hat, nicht über der Summe,\nwelche im Schuldbrief aufgeführt ist. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass\nder Inhaber-Schuldbrief den Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1\nSchKG darstellt, wobei er sowohl die Grundforderung als auch das\nGrundpfandrecht verkörpert. Die Höhe des in Betreibung gesetzten Betrages\nergibt sich dabei aus den Hypothekarverträgen vom 10. November 2006\nbeziehungsweise 15. November 2006.\n\n5.a) Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerde vom 31. Mai 2010 an\ndas Kantonsgericht von Graubünden geltend, die F. habe mit Schreiben vom 14.\nApril 2009 die Kündigung der Kreditverhältnisse einzig und alleine gegenüber\nHerrn A. ausgesprochen. Zu jenem Zeitpunkt sei A. zwar Schuldner der\nhypothekargesicherten Forderung, mithin unter anderem auch der\nBetreibungsforderung von CHF 7'000'000.00, gewesen. Der Genannte sei jedoch\n\nSeite 11 — 16\nnicht Eigentümer der Pfandobjekte und vor allem sei Herr A. im Zeitpunkt der\nKündigung nicht Verwaltungsrat der B. als Pfandeigentümerin gewesen. Die\nKündigung sei mithin weder der Pfandeigentümerin, nämlich der B., was korrekt\ngewesen wäre, noch einem Organ der Gesellschaft zugestellt worden. Die\nBeschwerdeführer machen somit sinngemäss geltend, dass die Forderung\naufgrund der fehlenden Zustellung der Kündigung an die Drittpfandeigentümerin\ngegenüber dieser gar nicht fällig geworden sei und damit keine Betreibung hätte\neingeleitet werden dürfen, worauf nachfolgend näher eingegangen wird.\n\nb) Eine Forderung kann nur dann in Betreibung gesetzt werden, wenn sie fällig\nist (vgl. D. Staehlin, SchKG-Kommentar, a.a.O., N 77 zu Art. 82). Die Fälligkeit\nkann entweder durch Zeitablauf oder durch Kündigung eintreten, wobei die\nFälligkeit infolge Zeitablaufs besonders vereinbart werden muss. Ohne besondere\nVereinbarung kann die Schuldbriefforderung durch Kündigung fällig gestellt\nwerden (vgl. D. Staehlin, Basler-Kommentar, a.a.O., N 1 zu Art. 844). Eine\nKündigung als empfangsbedürftige Willenserklärung ist grundsätzlich formlos\ngültig, wird jedoch meist schriftlich erklärt. Wurde ein Schuldbrief\nsicherungsübereignet, so bewirkt, anderslautende Vereinbarungen vorbehalten,\ndie Fälligkeit der gesicherten Forderung nicht eo ipso die Fälligkeit der\nSchuldbriefforderung. Zumindest im Rechtsöffnungsverfahren, wo liquide\nUrkunden vorgelegt werden müssen, muss diesfalls eine ausdrückliche Kündigung\nder Schuldbriefforderung vorgelegt werden. Sie muss dabei nicht nur an den\nSchuldner, sondern auch gegenüber dem Drittpfandeigentümer ausgesprochen\nwerden (vgl. D. Staehlin, Basler-Kommentar, a.a.O., N 7 zu Art. 844).\n\nc) Gemäss dem vorliegenden Inhaber-Schuldbrief wird die Schuld auf Grund\neiner separaten Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger verzinst,\nabgezahlt und gekündigt. Des Weiteren wird im Inhaber-Schuldbrief explizit\nausgeführt, dass die Schuld unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist\njederzeit kündbar sei. Mit Schreiben vom 14. April 2009 kündigte die F. A. sämtlich\nHypotheken, welche auf seinen Namen lauten, auf den 28. Juli 2009, mithin einer\nFrist von 90 Tagen. In demselben Schreiben wurde auch die Schuldbriefforderung\ngekündigt. Der Baukredit in der Höhe von Fr. 3'100'000.- hingegen wurde auf eine\nfeste Vertragsdauer abgeschlossen, wobei die Rückzahlungsfrist am 31. Oktober\n2008 endete. Eine Kündigung des Baukredits erübrigte sich demnach und die\nRückforderung des Baukredits war bereits aufgrund dieses Zeitablaufs fällig\ngeworden. Für die Festhypothek wurde eine Vertragslaufzeit vom 30. November\n2006 bis zum 28. November 2014 vereinbart. Diesbezüglich bringen die\nBeschwerdeführer vor, dass zumindest in Bezug auf diesen Kreditvertrag eine\n\n"}