{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-08-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-52_2010-08-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_52_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ad19b49198a4b2dc964af2331f086afa4656d2330e34510c8983fe28f664d666edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ad19b49198a4b2dc964af2331f086afa4656d2330e34510c8983fe28f664d666edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_52", "Checksum": "272554675ed270f7f2ff7f30b2ab4980"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.08.2010 KSK 2010 52"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 17.08.2010 KSK 2010 52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:00", "Checksum": "cf40a7187d8e7001c3a0e49f581a2575", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.08.2010 KSK 2010 52\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\nc) Die Beschwerdeführer rügen im Weiteren, dass auf dem Zahlungsbefehl\nsowohl als Schuldner als auch als Dritteigentümer einzig A. erscheine, womit er\nsinngemäss geltend macht, der Zahlungsbefehl sei inhaltlich fehlerhaft.\nGrundsätzlich ist gemäss Art. 151 Abs. 1 lit. a SchKG in der Betreibung auf\nPfandverwertung im Begehren auch der Name des Dritten anzugeben, der das\nPfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat. Vorliegend\nist der Name der Dritteigentümerin - der B. - auf dem Zahlungsbefehl ebenfalls zu\nfinden, allerdings am falschen Ort und zwar im unteren Teil unter der Rubrik\n„Pfandgegenstand/allfälliger Dritteigentümer des Pfandes“. In diesem\nZusammenhang wird auch der Name des Verwaltungsrates - A. - aufgeführt. Wie\nbereits ausgeführt, vermag eine juristische Person als solche keine Zustellung\nentgegenzunehmen, für sie handeln natürliche Personen als deren Vertreter,\nvorliegend A.. Seiner Funktion entsprechend muss der Zahlungsbefehl den\nSchuldner in die Lage versetzen, sich in Kenntnis der wesentlichen Umstände\nzum Zahlungsbegehren des Gläubigers äussern zu können. Die Angaben im\nZahlungsbefehl müssen daher so gehalten sein, dass sie jeden Zweifel darüber\nausschliessen, wer, von wem, für welchen Betrag betrieben wird. Wesentliche\nBestandteile des Zahlungsbefehls sind nach der Praxis nur solche, ohne die der\n\nSeite 7 — 16\nSchuldner innerhalb der Bestreitungsfrist nicht ordnungsgemäss zur Betreibung\nStellung nehmen und sich auch nicht über die Gültigkeit der Urkunde\nRechenschaft geben kann. In diesem Sinne ist zwar die Angabe über die Person\ndes Schuldners wesentlicher Bestandteil, allerdings führt eine mangelhafte\nParteibezeichnung nur dann zur Nichtigkeit des Zahlungsbefehls, wenn die\nmangelhafte Angabe geeignet war, die Beteiligten irrezuführen und wenn diese\ntatsächlich irregeführt worden sind (vgl. D. Staehlin, SchKG-Kommentar, a.a.O., N\n31 zu Art. 69). Vorliegend erweist sich der Mangel nicht als derart gravierend, als\ndass dieser zur Nichtigkeit des Zahlungsbefehls führen könnte, ist doch der Name\nder Drittpfandeigentümerin, nämlich der B., deren Verwaltungsrat A. ist, auf dem\nZahlungsbefehl, welcher zweifach zugestellt worden ist, aufgeführt, allerdings\nnicht oben, sondern weiter unten. Von einer Irreführung oder von einem Irrtum\nkann somit keine Rede sein. Im Weiteren fehlt es an einem schützenswerten\nInteresse der Schuldner an der Aufhebung des Zahlungsbefehls. Insbesondere\nerlangte A. sowohl in seiner Funktion als Schuldner als auch in derjenigen als\nVerwaltungsrat der B. vom Inhalt des Zahlungsbefehls Kenntnis. Die Beschwerde\nerweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.\n\n3.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG bildet\nausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein\nRechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu\nbeseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich\nbetreibungsrechtlichen Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung\nweitergeführt werden kann oder ob der Gläubiger auf den ordentlichen\nProzessweg verwiesen wird. Dagegen hat der Rechtsöffnungsrichter über die\nmateriellrechtliche Frage des Bestehens der entsprechenden Forderung nicht zu\nbefinden. Die Prüfung der materiellen Begründetheit der Forderung ist dem\nordentlichen Gericht vorbehalten (vgl. Amonn/ Walther, Grundriss des\nSchuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 19 N. 22;\nFritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3.\nAufl., Zürich 1984, Bd. I, § 18 Rz. 22).\n\nb) Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG kann der Richter die provisorische\nRechtsöffnung erteilen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde\nfestgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und\ndiese durch Einwendungen des Betriebenen nicht entkräftet wird. Wer somit\nprovisorische Rechtsöffnung begehrt, muss als Titel eine derartige\nSchuldanerkennung vorlegen. Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82\nSchKG gilt unter anderem auch die Privaturkunde, die den vollen und liquiden\n\nSeite 8 — 16\nBeweis für die in Betreibung gesetzte Forderung erbringt, das heisst, die neben\nder Person des Schuldners auch diejenige des Gläubigers nennt, die sich über die\nHöhe der Forderung und deren Fälligkeit äussert und aus der sich der klare Wille\ndes Schuldners zur Zahlung seiner Schuld ergibt (vgl. Panchaud/Caprez, Die\nRechtsöffnung, Zürich 1980, § 1 N. 1). Als Privaturkunde im erwähnten Sinne des\nArt. 82 Abs. 1 SchKG gelten alle von den Parteien privat aufgesetzten\nSchriftstücke wie Briefe, Verträge, Schuldscheine, Wechsel, Checks und\ndergleichen, welche zur Bekräftigung der anerkannten Schuld die Unterschrift des\nSchuldners tragen (vgl. D. Staehelin, SchKG-Kommentar, a.a.O., N. 13 zu Art. 82\nSchKG; Amonn/Walther, a.a.O.,§ 19 N. 74). Daneben berechtigt zur\nprovisorischen Rechtsöffnung eine Schuldanerkennung, die durch öffentliche\nUrkunde festgestellt ist. Öffentliche Urkunden im Sinne der vorliegenden\nBestimmung sind, wie bei Art. 9 ZGB, nur die vom Bundesprivatrecht\nvorgesehenen Register und Urkunden (vgl. D. Staehlin, SchKG-Kommentar,\na.a.O., N 5 zu Art. 82).\n\n"}