Seite 14 — 16 notwendigen Aufwand hat die Beschwerdegegnerin nicht beziffert, weshalb die angemessene Entschädigung nach Ermessen auf Fr. 300.- (inkl. MwSt.) festzusetzen ist. Seite 15 — 16 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 3'000.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführer.