Damit verfügte sie noch immer über genügend Zeit, um ihre Rechte als Drittpfandeigentümerin wahren zu können, auch wenn diese spätere Kenntnisnahme nicht innerhalb der Kündigungsfrist von 3 Monaten lag. Insbesondere war der Drittpfandeigentümerin zu diesem Zeitpunkt noch hinreichend Gelegenheit gegeben, die Verwertung des Grundstücks durch Bezahlung der Schuld aufgrund einer Forderungsübernahme abzuwenden, zumal die Betreibung auf Pfandverwertung erst 5 Monate später, nämlich am 1. März 2010 eingeleitet worden ist.