Zweck der Anzeige beziehungsweise der Information der Kündigung des Grundverhältnisses an die Drittpfandeigentümerin ist wie bereits ausgeführt insbesondere, dass diese ihre eigene Stellung als Drittpfandeigentümerin wahren kann, mithin den Pfandgläubiger an Stelle des Schuldners befriedigen und so der Zwangsverwertung des Grundstücks zuvorkommen kann. Die B. hatte vorliegend spätestens im September 2009 – was dem Zeitpunkt entspricht, als A. als Verwaltungsrat der B. auftrat – von der Kündigung der Hypothekarverträge Kenntnis erlangt.