831 ZGB eine Kündigung der Forderung durch den Gläubiger gegenüber dem Eigentümer der Pfandsache, der nicht Schuldner ist, nur dann wirksam ist, wenn sie gegenüber Schuldner und Eigentümer ausgesprochen wird. Da der Dritteigentümer jedoch nicht Schuldner der Forderung ist, genügt es richtigerweise, wenn der Gläubiger ihn von der Kündigung an den Schuldner in Kenntnis setzt. Wenn der Schuldner einer grundpfandgesicherten Forderung das verpfändete Grundstück veräussert, muss die Kündung grundsätzlich auch gegenüber dem neuen Erwerber erfolgen, sofern dieser nicht auf eine andere Art und Weise von derselben Kenntnis erhalten hat (siehe sinngemäss Trauffer, a.a.O., N 2 zu Art. 831).