Dieses Recht auf Ablösung steht dem Drittpfandeigentümer jedoch nur dann zu, wenn es dem Schuldner selbst gestattet ist, die Schuld zu tilgen (Trauffer, in: Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2007, N 1 zu Art. 827). Der Pfandgläubiger hat bei der Geltendmachung seiner Rechte auf Drittpfandverhältnisse Rücksicht zu nehmen, weshalb nach Art. 831 ZGB eine Kündigung der Forderung durch den Gläubiger gegenüber dem Eigentümer der Pfandsache, der nicht Schuldner ist, nur dann wirksam ist, wenn sie gegenüber Schuldner und Eigentümer ausgesprochen wird.