d) Durch den Verkauf der Liegenschaft an die B. am 2. Mai 2008 sind die Eigentümerschaft am pfandbelasteten Grundstück und die Schuldnerschaft nachträglich auseinandergefallen. Solche Drittpfandverhältnisse sind auch bei Schuldbriefen ohne weiteres möglich (vgl. Schmid/Hürrlimann-Kaupp, a.a.O., N 1812). Gemäss Art. 845 ZGB in Verbindung mit Art. 827 ZGB wird dem Drittpfandeigentümer die Befugnis gewährt, das Grundpfandrecht unter den gleichen Voraussetzungen abzulösen wie der Schuldner, indem er den Pfandgläubiger befriedigt.