Seite 12 — 16 nicht in Abrede. Der Zugang der Kündigung der Hypothekarverträge sowie der Schuldbriefforderung bei A. erfolgte nachgewiesenermassen am 21. April 2009, womit die Forderungen bei Anhebung der Betreibung im März 2010 fällig gewesen sind. Nachfolgend wird geprüft, ob die Kündigung zur Erlangung ihrer Gültigkeit auch separat gegenüber der B. als Drittpfandeigentümerin hätte ausgesprochen werden müssen.