Der Genannte sei jedoch nicht Eigentümer der Pfandobjekte und vor allem sei Herr A. im Zeitpunkt der Kündigung nicht Verwaltungsrat der B. als Pfandeigentümerin gewesen. Die Kündigung sei mithin weder der Pfandeigentümerin, nämlich der B., was korrekt gewesen wäre, noch einem Organ der Gesellschaft zugestellt worden. Die Beschwerdeführer machen somit sinngemäss geltend, dass die Forderung aufgrund der fehlenden Zustellung der Kündigung an die Drittpfandeigentümerin gegenüber dieser gar nicht fällig geworden sei und damit keine Betreibung hätte eingeleitet werden dürfen, worauf nachfolgend näher eingegangen wird.