O., N 1849m). Daher liegt der Betrag, für welchen die Vorinstanz provisorische Rechtsöffnung erteilt hat, unter der Summe, welche im Schuldbrief aufgeführt ist. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Inhaber-Schuldbrief den Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellt, wobei er sowohl die Grundforderung als auch das Grundpfandrecht verkörpert. Die Höhe des in Betreibung gesetzten Betrages ergibt sich dabei aus den Hypothekarverträgen vom 5. Januar 2006.