Die F. ist folglich gleichzeitig Gläubigerin der parallel bestehenden Forderung aus dem Grundverhältnis als auch der Grundpfandforderung. Die Gläubigerin hat in einem solchen Fall grundsätzlich die Wahl, für die Forderung aus dem Grundverhältnis Betreibung auf Pfändung einzuleiten oder gestützt auf den Schuldbrief für die Schuldbriefforderung Betreibung auf Grundpfandverwertung - wie es im vorliegenden Fall gemacht wurde - anzuheben. Stets aber muss der Gläubiger die Zwangsvollstreckung auf den offenen Betrag aus dem Grundverhältnis beschränken (vgl. BGE 134 III 71 ff.; Schmid/Hürrlimann-Kaupp, a.a.O., N 1849m).