Der Inhaber-Schuldbrief wurde vorliegend zum Zwecke der Sicherung der Grundforderung aus den Hypothekarverträgen vom 5. Januar 2006 errichtet und mit Sicherungsvereinbarung vom 5. Januar 2006 („atto di cessione in garanzia“) an die F. übertragen. Dadurch wurde die F. Gläubigerin der Grundpfandforderung und des Grundpfandrechts sowie Eigentümerin des Grundpfandtitels. Durch die Hingabe des Schuldbriefes wird die Forderung aus dem Grundverhältnis - vorliegend die Hypothekarverträge vom 5. Januar 2006 - jedoch nicht erfüllt, sondern sichert diese bloss.