So kann unter anderem der Schuldbrief dem Gläubiger an Erfüllungs Statt übergeben werden, womit die Grundforderung durch Novation getilgt wird und der Gläubiger bloss noch Gläubiger der Schuldbriefforderung ist. Oder aber die Errichtung und Übergabe des Schuldbriefes erfolgt sicherheitshalber, womit die Schuldbriefforderung die Grundforderung nicht tilgt, sondern neben sie tritt (vgl. D. Staehlin, Basler- Kommentar, a.a.O., N 1 zu Art. 855).