Bei der Errichtung eines Schuldbriefs wird sowohl für die Pfandforderung wie auch über das Pfandrecht vom Grundbuchamt ein Wertpapier ausgestellt. Das Gesetz sieht für den Schuldbrief einen besonderen Vertrauensschutz vor, gestaltet den Schuldbrief demnach als Wertpapier öffentlichen Glaubens aus. Dies zeigt sich darin, dass sowohl gemäss Art. 865 ZGB als auch nach Art. 866 ZGB die Forderung beziehungsweise der Pfandtitel für jedermann zu Recht besteht, der sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen hat (vgl. D. Staehlin, Basler Kommentar, a.a.O., N 3 f. zu Art.