4.a) Gemäss dem Zahlungsbefehl vom 1. März 2010 wird als Forderungsgrund die „Forderung aus dem gemäss Vereinbarung vom 5. Januar 2006 sicherungsübereigneten Inhaberschuldbrief vom 8. Februar 2006 über Fr. 2’400'000.- im 1. Rang lastend im Grundbuch St. Moritz: im Umfang der fälligen Sicherungsforderungen gemäss Kreditverträge vom 05.01.2006“ genannt. Der Forderungsgrund wird vorliegend anhand zwei unterschiedlicher Grundlagen - dem Inhaberschuldbrief einerseits und den Hypothekarverträgen andererseits - umschrieben, weshalb nachfolgend vorerst zu prüfen ist, wie diese zwei Titel zueinander stehen und welcher schliesslich den Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG darstellt.