Von einer Irreführung oder von einem Irrtum kann somit keine Rede sein. Im Weiteren fehlt es an einem schützenswerten Interesse der Schuldner an der Aufhebung des Zahlungsbefehls. Insbesondere erlangte A. sowohl in seiner Funktion als Schuldner als auch in derjenigen als Verwaltungsrat der B. vom Inhalt des Zahlungsbefehls Kenntnis. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.