c) Die Beschwerdeführer rügen im Weiteren, dass auf dem Zahlungsbefehl sowohl als Schuldner als auch als Dritteigentümer einzig A. erscheine, womit er sinngemäss geltend macht, der Zahlungsbefehl sei inhaltlich fehlerhaft. Grundsätzlich ist gemäss Art. 151 Abs. 1 lit. a SchKG in der Betreibung auf Pfandverwertung im Begehren auch der Name des Dritten anzugeben, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat. Vorliegend ist der Name der Dritteigentümerin - der B. - auf dem Zahlungsbefehl ebenfalls zu finden, allerdings am falschen Ort und zwar im unteren Teil unter der Rubrik „Pfandgegenstand/allfälliger Dritteigentümer des Pfandes“.