Wäre er der Ansicht gewesen, die Zustellung des Zahlungsbefehls sei fehlerhaft erfolgt, hätte er diese fehlerhafte Zustellung innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme bei der Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 17 SchKG anfechten müssen. Eine nachträgliche Berufung auf einen solchen Formmangel bei der Zustellung des Zahlungsbefehls erweist sich als rechtsmissbräuchlich und ist deshalb unbeachtlich (vgl. D. Staehlin, SchKG-Kommentar, a.a.O., N 23 zu Art. 64). Die Rüge, dass der Zahlungsbefehl nicht korrekterweise an die Drittpfandeigentümerin zugestellt worden sei, erweist sich somit als unbegründet.