Seite 6 — 16 Vorliegend hat der Rechtsvertreter von A. den Zahlungsbefehl am 2. März 2010 ohne direkten Widerspruch entgegengenommen und seinen Mandanten in der Folge wohl auch über den Eingang dieses Zahlungsbefehls in Kenntnis gesetzt. Aufgrund dessen erlangte A. - nicht zuletzt auch in seiner Funktion als Verwaltungsrat der B. - sowohl vom Zahlungsbefehl als auch von dessen Inhalt Kenntnis. Wäre er der Ansicht gewesen, die Zustellung des Zahlungsbefehls sei fehlerhaft erfolgt, hätte er diese fehlerhafte Zustellung innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme bei der Aufsichtsbehörde im Sinne von Art.