b) Art. 65 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG; SR 281.1) regelt ausführlich die Zustellung von Betreibungsurkunden an juristische Personen, unter anderem auch an solche, die im Handelsregister eingetragen sind. Die juristische Person vermag als solche keine Zustellung entgegenzunehmen, für sie handeln demzufolge natürliche Personen, also deren Vertreter. Zweck dieser Bestimmung ist es, diese Vertreter zu bezeichnen und die Ersatzzustellung zu regeln (vgl. D. Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87 SchKG, Basel/Genf/München 1998, N. 1f. zu Art. 65 SchKG).