Seite 5 — 16 Zeitpunkt der Kündigung am 14. April 2009 nicht Eigentümer der hier in Frage stehenden Pfandobjekte gewesen. Vor allem sei A. im Zeitpunkt der Kündigung auch nicht Verwaltungsrat der B. gewesen. Damit machen die Beschwerdeführer sinngemäss geltend, der Zahlungsbefehl sei einerseits nicht ordnungsgemäss an die B. zugestellt worden und andererseits sei der Zahlungsbefehl inhaltlich nicht korrekt, da auf dem Zahlungsbefehl sowohl als Schuldner als auch als Drittpfandeigentümer einzig und allein der Name von A. erscheine.