2.a) Die Beschwerdeführer führen in ihrer Beschwerdeschrift vom 31. Mai 2010 unter anderem aus, dass der hier in Frage stehende Zahlungsbefehl sowohl als Schuldner als auch als Dritteigentümer einzig „A. Dr., St. Moritz, vertreten durch RA Dr. Guido Lazzarini, Via Retica 26, 7503 Samedan“ nenne. Der Zahlungsbefehl sei nicht in korrekter Art und Weise an die Drittpfandeigentümerin, mithin die B. mit Sitz in St. Moritz, gesetzlich vertreten durch den einzigen Verwaltungsrat, Dr. A., zugestellt worden. Der Drittpfandeigentümer, die B., sei folglich nie in Besitz eines Zahlungsbefehls gelangt. Des Weiteren sei A. zum