Dies sei im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfolgt. Zum Zeitpunkt der Kündigung sei einzig E. und nicht A. Organ und damit Verwaltungsrat der B. gewesen. Schliesslich sei in Bezug auf den Kreditvertrag über CHF 1’200'000.00 vom 05.01.2006, Konto Nr. _ darauf hinzuweisen, dass das Kreditverhältnis für eine feste Dauer vom 13.01.2006 bis 13.01.2014 abgeschlossen worden sei. Demzufolge hätte die Kündigung zumindest in Bezug auf diesen Kreditvertrag seitens der F. nicht erfolgen dürfen und die in Betreibung gesetzte Forderung über